B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 17c B-GlBGMaßnahmen der Aus- und Weiterbildung
1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.