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DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz

§ 11 DA-G

En vigueurTexte officiel

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,

2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,

3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,

4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-09-10