DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 11 DA-G
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-09-10