BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 7 BäckAG 1996Tägliche Ruhezeit
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-07-01