BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 8 BäckAG 1996Ruhezeiten für Lehrlinge
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-07-01