PT-ZV 1996 · PT-Zuordnungsverordnung 1996
§ 8 PT-ZV 1996Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter
Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
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Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
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Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
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Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
ein
Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000
2,3 Punkte;
ein
Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd
1,3 Punkte;
eine
Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)
1,7 Punkte;
ein
Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV
3,8 Punkte;
eine
digitale Abzweigeinrichtung (DA)
7,5 Punkte;
ein
Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64
4,3 Punkte;
ein
Modem, Type UEM 64, UEZ 64
4,3 Punkte;
ein
Bildschirmtext – Amtsmodem
1,9 Punkte;
ein
Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)
1,3 Punkte;
eine
Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“
1,4 Punkte;
eine
Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“
1,54 Punkte;
eine
Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“
2,5 Punkte;
eine
Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“
2,75 Punkte.
Renvoie à
- PT-ZV 1996 Art. 1