BSchEG-Einhebungsverordnung · BSchEG-Einhebungsverordnung
§ 3 BSchEG-Einhebungsverordnung
Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge der BUAK unter Verwendung des hiefür erstellten Formblattes jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.