BSchEG-Einhebungsverordnung · BSchEG-Einhebungsverordnung
§ 4 BSchEG-Einhebungsverordnung
Zur Abgeltung der den Trägern der Krankenversicherung durch die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages erwachsenden Kosten wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 3,58 Millionen Schilling festgesetzt.