B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
§ 85 B-BSGGefahrenklassenverordnung
7. Abschnitt Präventivdienste
Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-09-01