B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
§ 85 B-BSGGefahrenklassenverordnung
7. Abschnitt Präventivdienste
Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-09-01