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Übertritt von einer Kirche oder Religion · Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

§ 1 Übertritt von einer Kirche oder Religion

En vigueurTexte officiel

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.