§ 1 Übertritt von einer Kirche oder Religion
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.
Renvoie à
- Übertritt von einer Kirche oder Religion Art. 8