§ 2 Übertritt von einer Kirche oder Religion
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
§. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.
Renvoie à
- Übertritt von einer Kirche oder Religion Art. 8