Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 25 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenVollzugsklausel
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2012-05-24