Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 24 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenIn- und Außerkrafttreten
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Kompetenzverordnung sowie das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft außer Kraft.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2012-05-24