Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

§ 23 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenBestehende Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.

(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-05-24