Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 23 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenBestehende Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.
(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.
История изменений
- In Kraft seit 2012-05-24