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Abkommen zur Erleichterung des internati · Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

§ 1 Abkommen zur Erleichterung des internati

En vigueurTexte officiel

Artikel I . Dieses Abkommen ist auf Filme anzuwenden, die nach lehrhafter Methode einem vorzüglich erziehlichen internationalen Zweck dienen und unter eine der folgenden fünf Kategorien fallen:

a) Filme, die bestimmt sind, das Werk und die Ziele des Völkerbundes sowie anderer durch die Hohen Vertragschließenden Teile allgemein anerkannter internationaler Organisationen bekanntzumachen;

b) Filme, die für den Unterricht auf allen Stufen geschaffen wurden;

c) Filme zur beruflichen Fortbildung und Beratung einschließlich der Filme der industriellen Technik und der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation;

d) Filme über wissenschaftliche oder technische Forschungen oder zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;

e) Filme über Gesundheitspflege, körperliche Erziehung, Fürsorge und soziale Hilfe.