Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 14 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo
Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
b) der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11 lit. b,
c) die Aufstellung des Jahresvoranschlages.