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Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 14 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo

En vigueurTexte officiel

Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,

b) der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11 lit. b,

c) die Aufstellung des Jahresvoranschlages.