§ 3 Satzungen des Internationalen Studienzen
Assoziierte Mitglieder
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.