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Satzungen des Internationalen Studienzen · Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

§ 3 Satzungen des Internationalen Studienzen

Assoziierte Mitglieder

ДействуетОфициальный текст

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:

a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;

b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.