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Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

§ 21 Land- und forstwirtschaftliches BundesscQualitätsmanagement und Bildungscontrolling

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

En vigueurTexte officiel

Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-08-25