Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
§ 32 Land- und forstwirtschaftliches BundesscBehörden
IIa. HAUPTSTÜCK römisch zwei a. HAUPTSTÜCK Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
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- In Kraft seit 2020-07-25