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Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

§ 33 Land- und forstwirtschaftliches BundesscKundmachung von Verordnungen

IIa. HAUPTSTÜCK römisch zwei a. HAUPTSTÜCK Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

En vigueurTexte officiel

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-02-15