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Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch · Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

§ 11 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch

Abschnitt IV - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt römisch vier - Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium für Unterricht hat jedem, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, die für den staatlichen Bereich vertretungsbefugten Organe einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde schriftlich bekanntzugeben.