§ 11 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch
Abschnitt IV - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt römisch vier - Gemeinsame Bestimmungen
Das Bundesministerium für Unterricht hat jedem, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, die für den staatlichen Bereich vertretungsbefugten Organe einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde schriftlich bekanntzugeben.