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Europäische Organisation für Kernforschu · Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

§ 11 Europäische Organisation für Kernforschu

Streitigkeiten

En vigueurTexte officiel

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht nur die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.