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Europäische Organisation für Kernforschu · Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

§ 12 Europäische Organisation für Kernforschu

Austritt

En vigueurTexte officiel

Nachdem dieses Übereinkommen sieben Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels III Absatz 4 dem Präsidenten des Rates schriftlich seinen Austritt aus der Organisation notifizieren; der Austritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.