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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 38 Aufnahms- und EignungsprüfungenVerhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

En vigueurTexte officiel

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-04-21