Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 38 Aufnahms- und EignungsprüfungenVerhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

ДействуетОфициальный текст

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2017-04-21