Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 40 Aufnahms- und EignungsprüfungenBerechtigungen
6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-04-21