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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 40 Aufnahms- und EignungsprüfungenBerechtigungen

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

In forceOfficial text

Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-04-21