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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 30 Aufnahms- und EignungsprüfungenUmfang der Aufnahmsprüfung

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

In forceOfficial text

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-04-21