Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 30 Aufnahms- und EignungsprüfungenUmfang der Aufnahmsprüfung
6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.
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- In Kraft seit 2017-04-21