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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 31 Aufnahms- und EignungsprüfungenPrüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

In forceOfficial text

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-09-01