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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 46 Aufnahms- und EignungsprüfungenZweck der Eignungsprüfung

8. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen)

En vigueurTexte officiel

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-09-01