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Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 3 Grundsätze für land- und forstwirtschaft

Artikel I Artikel römisch eins

En vigueurTexte officiel

(1) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr festzusetzen.

(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens 2 Schuljahre, festzusetzen.

(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.

(4) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-08-20