Grundsätze für land- und forstwirtschaft · Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 4 Grundsätze für land- und forstwirtschaftAufnahmevoraussetzungen
Artikel I Artikel römisch eins
Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind zumindest
1. körperliche und geistige Eignung und
2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1994-08-20