§ 7 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusamm
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.