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Verordnung über die Schulzeit an Bundess · Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 3 Verordnung über die Schulzeit an Bundess

En vigueurTexte officiel

Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1996-01-01