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Verordnung über die Schulzeit an Bundess · Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 4 Verordnung über die Schulzeit an Bundess

En vigueurTexte officiel

Der Unterricht darf grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr beginnen und nicht länger als bis 21.00 Uhr dauern, sofern nicht die Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen einen früheren Beginn bzw. eine längere Dauer erfordert.