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Verordnung über die Schulzeit an Bundess · Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 5 Verordnung über die Schulzeit an Bundess

En vigueurTexte officiel

Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen – insbesondere wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen Dauer – erforderlich ist, kann hievon abgewichen werden. Längere als im § 4 Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden aus sportmedizinischen Gründen erforderlich ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-04-01