Verordnung über die Schulzeit an Bundess · Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien
§ 5 Verordnung über die Schulzeit an Bundess
Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen – insbesondere wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen Dauer – erforderlich ist, kann hievon abgewichen werden. Längere als im § 4 Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden aus sportmedizinischen Gründen erforderlich ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-04-01