Verordnung über die Schulzeit an Bundess · Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien
§ 5a Verordnung über die Schulzeit an BundessSchlussbestimmung
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.