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FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

§ 3c FTFGSachverständige

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines

En vigueurTexte officiel

(1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.