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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

§ 5 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.