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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

§ 5 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.