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Europäisches Übereinkommen über die Fort · Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

§ 11 Europäisches Übereinkommen über die FortArtikel 11

Niederlande

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.