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Europäisches Übereinkommen über die Fort · Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die FortArtikel 12

Niederlande

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;

b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;

c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;

e) jede nach Artikel 6 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

f) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 12. Dezember 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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