§ 3 Universität Innsbruck und Padua – gemein
Artikel III Artikel römisch drei
Die beiden Universitäten werden, wenn sich das Studienrecht, welches das Integrierte Diplomstudium betrifft (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens), in einem der beiden Vertragsstaaten des Abkommens ändert, oder wenn eine der beiden Universitäten dies verlangt, prüfen, ob eine Änderung der Vereinbarung erforderlich ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2001-10-01