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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 11 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel XI Artikel römisch elf

En vigueurTexte officiel

Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.